Wiederkehrende Prüfungen im AWG? Ja - das gibt´s!
Konkret regelt der § 52 (7) AWG - Abfallwirtschaftsgesetz wiederkehrende Prüfungen von genehmigten, mobilen Behandlungsanlagen. Die Frist dafür beträgt, sollte der Genehmigungsbescheid nichts anderes vorschreiben, 5 Jahre - im Grunde genommen ähnlich geregelt wie die Prüffristen in der Gewerbeordnung.
Was wird da geprüft?
Jeder Betreiber einer mobilen Behandlungsanlage hat einen - von der zuständigen Behörde erlassenen - Bescheid, dass er die Anlage unter Einhaltung gewisser Auflagen betreiben darf. Zugelassene Schlüsselnummern zur Behandlung, Betriebszeiten, all diese Informationen enthält der Genehmigungsbescheid der Behörde.

Auflagen?
Diese behandeln Aspekte und umzusetzende Maßnahmen für Lärmschutz, Luftreinhaltung, Aufzeichnungen der Materialien die "behandelt" werden, ArbeitnehmerInnenschutz, Einsatzzeiten pro Standort, etc.
Bin ich betroffen?
Sie sind tätig im Bereich der Baurestmassenverwertung, Recycling, Entsorgung, etc. und betreiben eine AWG-genehmigte, mobile Abfallbehandlungsanlage? Dann sind Sie auch davon betroffen!
Achtung: Nicht nur mobile Behandlungsanlagen sind im Rahmen des AWG Kontrollen zu unterziehen - Informieren Sie sich - wir helfen gerne weiter!
Als Beratende Ingenieure stehen wir Ihnen gerne zur Seite wenn es um Prüfungen und Eigenkontrollen geht, denen Sie als Betreiber nachzukommen haben.